Der Facility Manager ist doch nur eine Putzfrau! Oder? 2
Einstiegsgehälter im Vergleich
Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung: von 8,68 â?¬ – 10,60 â?¬ Brutto/Stunde
Brutto-Monats-Einstiegsgehälter laut AMS-Berufslexikon:
Facility Manager 2.130 â?¬ – 2.370 â?¬
Reinigungstechniker 1.750 â?¬ – 1.950 â?¬
Raumpfleger 1.340 â?¬ – 1.490 â?¬
Hausbetreuer 1.610 â?¬ – 1.780 â?¬
Servierkraft (Kellner) 1.320 â?¬ – 1.460 â?¬
Koch 1.340 â?¬ – 1.500 â?¬
Einzelhandelskaufmann 1.500 â?¬ – 1.660 â?¬
Verkäufer 1.440 â?¬ – 1.610 â?¬
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung 1.750 â?¬ – 1.950 â?¬
Alles was Recht ist.
So schwierig die korrekte Definition und Einordnung von Facility Management und Service ist, so komplex ist auch deren Rechtsrahmen. „Rechtsfragen im Facility Management sind eine schwierige und sehr umfassende Querschnittsmaterie, die unter anderem in das Gewerberecht, Zivilrecht und Umweltrecht fällt“, so Rechtsanwalt Mario Obermüller von Wildmoser/Koch & Partner. Im Mittelpunkt des Facility Management im Sinne eines sicheren Gebäude-/Liegenschaftsbetriebes stehe aufgrund der wachsenden Zahl gesetzlicher Vorschriften und der Zunahme der Bedeutung von Haftungsrisiken die Betreiberverantwortung. Darunter könne man etwa die Betreiberverantwortung gegenüber Dritten (Verkehrssicherungspflichten zum Beispiel gegenüber Passanten, Fremdfirmen oder Kunden), gegenüber Beschäftigten (Fragen des Arbeitsrechts wie Arbeitsschutz oder Arbeitsstättenschutz), die Betreiberverantwortung im öffentlichen Recht (Anzeige-, Melde- und Ankunftspflichten gegenüber Behörden, etwa im Baurecht) oder die umweltrechtliche Betreiberverantwortung (Schadstoff- und Emissionsausstoß des Gebäudes/der Anlage) verstehen. „All diese Verantwortungen können im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Das ist das rechtliche Gesamtpaket im Facility Management“, so Obermüller. Darum sei vor allem beim Aufsetzen eines Facility Management-Vertrages bzw. der ßbertragung von FM-Leistungen Vorsicht geboten. „Klassische Beispiele sind etwa die ßbertragung der Bestandspflege oder der Instandhaltung der technischen Gebäudeausstattung, aber auch andere Aufgaben wie zum Beispiel Sicherheits- und Empfangsdienste oder das Objekt- und Flächenmanagement. Dabei ist insbesondere aufgrund der „Mischung“ aus verschiedenen Vertragstypen sowie der daran anknüpfenden unterschiedlichen Folgen von Vertragsverletzungen eine präzise Vertragsgestaltung sowie eine genaue Definition der übertragenen Leistungen unabdingbar“. Hat der Auftragnehmer zum Beispiel Reinigungsleistungen zu erbringen, sei – im Sinne einer Einordnung als Dienstleistungs- oder Werkvertrag – etwa zu unterscheiden, ob eine bestimmte Anzahl an Reinigungen von Büroräumlichkeiten pro Woche geschuldet oder die Räumlichkeiten schlicht dauerhaft „sauber“ sein sollen. Dazu kommt, dass auch bei der wirksamen ßbertragung bestimmter Verkehrssicherungspflichten wie zum Beispiel des Winterdienstes auf externe Firmen ein „Rest“ der Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer verbleibe. „So hat der Delegierende weiterhin bestimmte Auswahl- und ßberwachungspflichten, sodass er auch dann haften kann, wenn er zum Beispiel die beauftragte Firma nicht hinreichend kontrolliert bzw. wenn die beauftragte Firma den Winterdienst nicht ordnungsgemäß erledigt und dies dem Betreiber bekannt ist oder hätte bekannt sein können. Die dabei auftretenden Haftungsfragen können durchaus komplex sein.“
Was die Rechtssache für die Betreiber so schwierig mache, sei laut Obermüller, dass der Begriff Betreiberverantwortung in keinem Gesetz abschließend und einheitlich definiert sei, jedoch ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis aber vor allem dann wichtig sei, wenn Aufgaben delegiert werden. „Es gibt nicht ein zentrales, sondern viele unterschiedliche Rechtsgebiete aus denen sich Handlungserfordernisse und rechtliche Pflichten eines Facility Managers ergeben, aber eben keine einheitlich definierte Richtschnur.“ Vor Jahren habe die Facility Management Austria versucht, in Anlehnung an eine Richtlinie aus Deutschland (GEFMA 190), diese Rechtsthematik auf den Punkt zu bringen und für den österreichischen Rechtsraum zu adaptieren. Zumal jedoch die Begriffe „Betreiber“ und „betreiben“ in verschiedenen Gesetzen und Regelwerken unterschiedlich verwendet werden, bleibe dieser Rechtsraum nach wie vor schwammig: „Eine einheitliche gesetzliche Definition von Betreiberverantwortung, aus der sich Literatur und Rechtsprechung entwickeln und folglich auch einen Beitrag zu entsprechender Rechtssicherheit leisten könnte, gibt es nicht aufgrund der Komplexität und Vielseitigkeit der Materie.“
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