E-Commerce neu: was zu beachten ist
Um die Besteuerung im grenzüberschreitenden Onlinehandel an Privatpersonen fairer zu gestalten, treten am 1. Juli EU-weit neue Regelungen für den Onlinehandel in Kraft. Jutta Niedermair und Hannes Gurtner vom Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen LeitnerLeitner erklären, worauf Unternehmen bei der Umsetzung achten müssen.
Was hat sich verändert?
Ziel des Maßnahmenpakets ist es, digitalen Handel mit Waren fairer für Anbieter aus der EU zu machen. „Bisher wurde die Umsatzsteuer im Onlinehandel innerhalb der EU nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte im Bestimmungsland, sonst aber im Ursprungsland berechnet.“, erklärt Jutta Niedermair. Jetzt sollen alle Umsätze in dem Land versteuert werden, wo der Konsum stattfindet. Das bedeutet auch, dass Unternehmen die verschiedenen Umsatzsteuersätze in der EU im Blick behalten und an das jeweilige Land abführen müssen.
Um Steuererklärungen im neuen System zu erleichtern, wird der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) eingerichtet, wo sich Unternehmen registrieren und ihre Steuererklärungen für alle Mitgliedstaaten abwickeln können. Die Steuerbefreiung für Einfuhren von Waren mit geringem Wert wurde abgeschafft.
Wie setzen österreichische Unternehmen die neuen Bestimmungen bestmöglich um?
#1 Bisherige und zukünftige grenzüberschreitende Onlineumsätze analysieren.
Die Neuregelungen gelten für alle zukünftigen grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb der EU an Privatpersonen und gleichgestellte Erwerber. Nur, wenn sich die Versandhandelsumsätze in der gesamten EU auf maximal 10.000 pro Jahr belaufen, kann weiterhin die österreichische Umsatzsteuer angewendet werden.
Bei hohen Umsätzen können sich Versäumnisse in der Vergangenheit rächen: Schon bisher waren in Deutschland Versandhandelsumsätze ab 100.000? und in den meisten EU-Ländern ab 35.000 ? zu versteuern; laut Gurtner drohen bei einer nicht korrekten Besteuerung empfindliche Strafen: „Das war leicht zu übersehen. Wenn ein Unternehmen nun plötzlich erstmalig einen hohen Umsatz via OSS anmeldet, werden die Finanzämter schnell argwöhnisch. Bemerkt man Fehler, sollte man diese freiwillig offenlegen und dadurch Strafen vermeiden oder mindern.“
#2 Richtige Steuersätze ermitteln.
„Weil die Umsatzsteuer je nach Mitgliedstaat unterschiedlich hoch ausfallen kann, ist dies auch bei der Preisberechnung in Onlineshops zu berücksichtigen. Spätestens vor dem Bezahlvorgang muss der Kunde den Bruttopreis inklusive ausländischer Umsatzsteuer wissen“, so Niedermair.
#3 Rechtzeitige Registrierung im OSS.
Eigentlich müssten Unternehmen schon mit 1. Juli im OSS des Finanzamtes registriert sein, um die Vereinfachung zu nutzen. „Manche Unternehmen übersehen, dass die Anmeldung zum OSS nur für das folgende Quartal möglich ist. Wer diese Frist übersieht, muss sich bei jedem ausländischen Finanzamt registrieren, das ist sehr zeit- und kostenaufwändig“, erklärt Gurtner. Nur wer erstmalig derartige Umsätze ausführt, kann eine Nachfrist nutzen. Der Antrag muss dann bis zum zehnten Tag des Folgemonats nach der ersten Leistungserbringung gestellt werden._
Unternehmen müssen die verschiedenen Umsatzsteuersätze in der EU im Blick behalten.
Jutta Niedermair
Steuerberaterin und Managerin, LeitnerLeitner
Manche Unternehmen übersehen, dass die Anmeldung zum OSS nur für das folgende Quartal möglich ist.
Hannes Gurtner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner, LeitnerLeitner
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