Regeln dramatisch verschärft
Der österreichischen Justiz steht ein heißer Herbst bevor. In Wien beginnen demnächst die Strafverfahren gegen Ernst Strasser und Alfons Mensdorff-Pouilly. Gleichzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft fieberhaft in der Causa Eurofighter. Der gemeinsame Vorwurf: Korruption im großen Stil.
In den letzten Jahren häufen sich die Berichte über Korruption und Bestechlichkeit. Haben diese Delikte tatsächlich so stark zugenommen? Das lässt sich nicht beweisen. Möglicher Weise gibt es in Österreich schon lange eine (Un-)Kultur der unsauberen Geschäfte – man erinnere sich nur an die Skandale der 80er wie Noricum und Lucona.
Fakt ist aber: Das Parlament hat reagiert und die Gesetze in diesem Bereich wesentlich verschärft. Daraus ergeben sich weitreichende Folgen für viele, die im Wirtschaftsleben stehen und ihre Interessen auch darauf gerichtet haben, Entscheidungsträger der öffentlichen Hand in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen. Sobald dafür Dritte eingesetzt werden, befindet man sich im Bereich des Lobbyings.
Das neue Gesetz
Die Eckpunkte für das neue Gesetz sind die Einführung eines Lobbyisten-Registers, das Festlegen von Mindeststandards für die Durchführung solcher Aufträge und empfindliche Sanktionen, wenn gegen dieses Gesetz verstoßen wird. In dieses Register müssen sich ab 1. März 2013 alle Unternehmen eintragen lassen, die Lobbying betreiben. Anzugeben sind auch die jeweiligen Aufträge samt Auftraggeber. Darüber informieren können sich jene Entscheidungsträger der öffentlichen Hand, die ein bestimmtes Lobbying betrifft. Sie wissen also nicht nur, für wen der Lobbyist tätig wird, sondern auch, wie sein Auftrag lautet.
Diese Aufträge sind nach den Grundsätzen der Offenlegung und des Verbots der unlauteren Einflussnahme abzuwickeln. Definiert wird dies als das Verbot, unangemessenen Druck auszuüben, wobei gesellschaftlich akzeptierte Maßnahmen erlaubt sind, um dem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Mit dieser „Erklärung“ werden aber mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Es ist also höchst unsicher, welches Lobbying in Zukunft noch als zulässig angesehen wird.
Hohe Strafen
Zu den Mindeststandards gehören auch eine vor Auftragsbeginn vorgenommene Honorarschätzung und das Verbot eines Erfolgshonorars. Bei bestimmten Verstößen drohen erhebliche Verwaltungsstrafen. Darüber hinaus ist die Beauftragung eines nicht registrierten Lobbyisten oder ein nicht registrierter Auftrag nichtig. Ist dem Unternehmer dieser Umstand bekannt, kann das dafür bezahlte Honorar nicht zurückgefordert werden, sondern wird unwiderruflich von der Republik kassiert. Genauso verhält es sich beim Erfolgshonorar, das nach Bezahlung jedenfalls an den Bund verfällt, also auch dann, wenn es an einen registrierten Lobbyisten gezahlt wurde.
Da stellt sich schon die Frage: Wie soll Lobbying in Zukunft ablaufen? Denn versuchte und legale Einflussnahme hatte bislang auch sehr viel mit Diskretion zu tun. Die ist wohl jetzt dahin, wenn in einem öffentlichen Register vom betroffenen Entscheidungsträger nachgelesen werden kann, wer für wen lobbyiert und wozu er konkret beauftragt wurde. Außerdem ist in hohem Maße unklar, wie nun rechtmäßiges Lobbying auszusehen hat.
Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Berufsmäßige Parteienvertreter wie Rechtsanwälte sind von diesem Gesetz in weiten Teilen ausgenommen. Sie dürfen so wie bisher diskret und ohne öffentliche Bekanntgabe des Klienten und Auftragsinhalts derartige Geschäfte abwickeln, wenn es sich um eine Vertretung in einem laufenden Verfahren vor Gericht, einer sonstigen Behörde oder um die unmittelbare Rechtsberatung handelt.
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