Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Kommission, die bis Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden muss, weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2023 deutlich aus. Betroffen sind alle Konzerne sowie große GmbHs (ab EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatz, mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen) , die ebenso berichtspflichtig werden wie Aktiengesellschaften und börsennotierte sowie kapitalmarktorientierte Gesellschaften.
„Der Aufwand, der mit dieser neuen Berichterstattung einhergeht, kann nicht pauschal beur teilt werden, sondern hängt eng mit der individuellen Ausgangssituation des Unternehmens zusammen“, betont Sanela Terko, Director und Spezialistin für Nachhaltigkeitsberichterstattung bei BDO. „In der Praxis verursacht häufig nicht der Bericht selbst den größten Auf- wand, sondern die Datensammlung als Berichtsbasis bzw. die Infrastruktur, die für die Daten- sammlung erst aufgebaut werden muss.“
Die Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer ist aktuell zwar noch freiwillig, die Verpflichtung der externen Prüfung tritt aber mit dem Geschäftsjahr 2023 in Kraft. „Der Zeitrahmen bis zur verpflichtenden externen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist angesichts des komplexen Themas recht eng bemessen. Vor allem Unternehmen, die bisher noch keinen solchen Bericht erstellt hatten, sollten sich zeitnah mit den neuen Anforderungen und den derzeit bekannten Kriterien der CSRD auseinandersetzen“, erklärt die Expertin.
Die Änderungen betreffen Berichtformat, Standards, zu berichtende Information sowie eben auch die externe Prüfung. Zentral ist die Verpflichtung einer (konsolidierten) nicht-finanziel- len Erklärung, die Teil des (Konzern-)Lageberichts ist. Strategien und Ziele hinsichtlich Nachhaltigkeit sollten darin erläutert werden sowie Details zu Wertschöpfungsketten und immateriellen Anlagewerten, aber auch die Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange.
Sowohl die EU als auch der österreichische Gesetzgeber tragen mit der neuen Regelung der Tatsache Rechnung, dass Nachhaltigkeit auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben für viele Interessengruppen (Geschäftspartner, Kund:innen sowie Bewerber:innen) zunehmend an Relevanz gewinnt. „ESG-Faktoren sind aus der Unternehmensführung bereits jetzt nicht mehr wegzudenken. In Zukunft werden sie noch stärker im Fokus stehen und die finanziellen Kriterien der Unternehmensbewertung ergänzen“, betont Sanela Terko.
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