Durchgesetzt
Turbulente Zeiten. Auch im Nationalrat und Landtag bestimmt die Covid-19-Krise den Tagesablauf. Auf Bundesebene wurden seit 15. März 22 Covid-19-Gesetze erlassen. Ein Auszug aus den neuen Gesetzen, Beschlüssen und Lockerungsverordnungen des oberösterreichischen Landtages und des Nationalrates:
Stadtrechtsanpassung
LT OÖ, 14.05.2020
Landesgesetz_ Oö. Stadtrechtsanpassungsgesetz 2020
Zustimmung_ ÖVP, FPÖ, SPÖ, Grüne
Mit diesem Gesetz werden die oberösterreichischen Stadtstatute entsprechend der Regelung im Bundesverfassungsgesetz angepasst, wonach in den Statutarstädten Linz, Steyr und Wels nicht ausschließlich ein Verwaltungsbeamter, sondern ein rechtskundiger Bediensteter als Magistratsdirektor bestellt werden darf.
OÖ-Covid-19-Gesetz
LT OÖ, 23.04.2020
Landesgesetz_ Covid-19-Gesetz
Zustimmung_ ÖVP, FPÖ, SPÖ, Grüne
Die Coronakrise erfordert auch spezifische Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Landesrechts. Dieses 21 Artikel umfassende Gesetz enthält Regeln über die Verlängerung oder Hemmung bestimmter Fristen in verschiedensten sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen und beinhaltet auch Teile des oberösterreichischen Unterstützungspakets für die Wirtschaft. Die Geltungsdauer der möglichen Sonderbestimmungen wird mit 31. Dezember 2020 befristet.
Verwaltungsabgabengesetz
LT OÖ, 23.04.2020
Landesgesetz _Änderung des Verwaltungsabgabengesetzes
Zustimmung_ ÖVP, FPÖ, SPÖ, Grüne
Mit der Anpassung dieses Gesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Verwaltungsabgaben für sämtliche Amtshandlungen geschaffen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation erfolgen.
Weinbau
LT OÖ, 23.04.2020
Landesgesetz_ Weinbaugesetz
Zustimmung_ ÖVP, FPÖ, SPÖ, Grüne
Das Landesgesetz soll die Voraussetzungen für einen ökologischen und nachhaltigen Weinbau in Oberösterreich gewährleisten. Die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben soll ermöglicht werden.
Covid-19-Gesetze und -Verordnungen des Bundes
BGBl. I Nr.12/2020 vom 15.03.2020
Mit diesem Gesetz werden Verordnungsermächtigungen für vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erteilt. Zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt werden der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt; der Landeshauptmann, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt; die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile davon erstreckt.
BGBl. II Nr. 96 und 97 vom 15.03.2020
Der Sozialminister wird zur Erlassung diesbezüglichen Verordnungen wie zum Beispiel Betretungsverbote von Betriebsstätten des Handels oder Gastronomiesperrstunden ermächtigt.
Covid-19-Lockerungsverordnungen
BGBl. II Nr. 197, 207, 231, 239, 246, 266/2020
Lockerungsverordnungen des Bundesministers für Soziales,Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 ergriffen wurden.
Bundesfinanzgesetz 2020
BGBl. I Nr. 46/2020 vom 8.6.2020
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 einschließlich Covid-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen (BFG 2020).
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DurchGESETZt & durchzusetzen
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