Regelung für die Errichtung der Medizinischen Fakultät
Wesentliche Punkte des Gesetzesentwurfs ist die Einrichtung und Organisation des Landessanitätsrats, die Bestimmung über Entnahmeeinheiten auf der Grundlage des Organtransplantationsgesetzes, die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit und krankenanstaltenrechtliche Regelungen zur Fakultät.
Die Funktionsperiode des Landessanitätsrats war bisher auf drei Jahre befristet, der Zeitraum soll auf sechs Jahre verlängert werden. Durch die neue Regelung im Organtransplantationsgesetz können auch mobile Teams bei der Entnahme von Organen zum Einsatz kommen, die Entnahme muss nicht mehr im Transplantationszentrum durchgeführt werden. Im Bereich der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit soll in Zukunft sichergestellt werden, dass die Erlassung von Krankenanstaltenplänen durch Verordnungen auf Basis einer gemeinsamen Festlegung erfolgt. Auch Bereiche wie die Anstaltsordnung, Qualitätssicherungskommissionen oder die Bestellung der Vorstände von Universitätskliniken sollen gemeinsam abgestimmt oder angepasst werden.