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OFFENLEGUNGS- UND ABFUHRVERPFLICHTUNGEN.
       ÜBERBLICK FÜR UNTERNEHMER:INNEN

       AUF DER


      SICHEREN SEITE                                                           WE SEARCH


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       Das Abgabenrecht konfrontiert Unterneh-

       mer:innen mit vielen Offenlegungs- und Ab-
       fuhrpflichten, deren Nichteinhaltung streng
       bestraft wird. Besonders folgende laufende

      Verpflichtungen sind zu beachten:




       UMSATZSTEUER                                           ELEKTRIZITÄTSABGABE
       Als Selbstbemessungsabgabe ist die USt von dem:der Unternehmer:in   Die Elektrizitätsabgabe fällt auf Lieferungen und Eigenverbrauch (etwa von
       monatlich selbst zu berechnen und zum 15. des zweitfolgenden Monats   selbst erzeugtem Strom) an. Der Eigenverbrauch von aus erneuerbaren
       abzuführen sowie die USt-Voranmeldung einzureichen. Die USt-Jahres-   Energieträgern erzeugtem Strom ist seit 1.7.2022 steuerfrei. Die Abgabe ist
       erklärung ist Ende Juni des Folgejahrs fällig. Ausgenommen sind Kleinunter-  selbst zu berechnen und zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen.
       nehmer:innen (Jahresumsatz < EUR 35.000); ihnen steht aber auch kein   Die Jahreserklärung ist bis 31.3. des Folgejahrs fällig.
       Vorsteuerabzug zu.
                                                              KAMMERUMLAGEN
       BESCHÄFTIGUNG VON ARBEITNEHMER:INNEN                   Mitglieder der WKO müssen bis zum 15. des Folgemonats den Zuschlag
       Wer Arbeitnehmer:innen beschäftigt, muss die Lohnsteuer einbehalten    zum Dienstgeber:innenbeitrag und bis zum 15. des zweiten Monats im
       und gemeinsam mit dem Dienstgeber:innenbeitrag zum Familienlastenaus-  Quartal die Kammerumlage 1 selbst berechnen und abführen.
       gleichsfonds zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel
       ist bis Ende Februar des Folgejahrs beim Finanzamt einzureichen. Zusätz-  REGISTER DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER:INNEN
       lich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet   Das Register soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.
       werden, in der die Betriebsstätte liegt. Die Kommunalsteuererklärung ist   Gesellschaften müssen jährlich ihre „wirtschaftlichen Eigentümer:innen“
       zum 31.3. des Folgejahrs fällig.                       feststellen und an das Register melden.

       SOZIALVERSICHERUNG                                     ERTRAGSTEUERN
       Erwerbstätige sind zwingend von der Pflichtversicherung erfasst. Für Arbeit-  Auf ESt und KöSt sind zum 15. des zweiten Monats im Quartal Voraus-
       nehmer:innen muss der:die Arbeitgeber:in die Beiträge spätestens am    zahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen sind bis Ende Juni
       15. des auf den Beitragszeitraum folgenden Kalendermonats an die ÖGK    des Folgejahrs fällig. Erfolgt die Abgabenfestsetzung später, kann das
       abführen. Für geringfügig Beschäftigte muss er am 15.1. die Dienstge-  Finanzamt ab Oktober des Folgejahrs Anspruchszinsen einheben bzw.
       ber:innenabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr bezahlen. Selbständigen    gutschreiben.
       werden die Beiträge vierteljährlich vorgeschrieben und müssen bis zum
       Ende des zweiten Monats des Quartals abgeführt werden.



       Grundsätzlich richten sich alle Offenlegungs- und Abfuhrpflichten nach der
       individuellen Situation des Unternehmens und sollten gründlich geprüft werden,

       um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!










       BDO Oberösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs-
       und Steuerberatungsgesellschaft
       Techbase – Wolfgang-Pauli-Straße 2a, 4020 Linz
       linz@bdo.at | +43 5 70 375 - 4300
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