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ken würden. „Steuerzuckerl werden keine 

mehr verteilt“, stellt Karollus fest. Cha-

lupsky ergänzt: „Privatstiftungen werden 

mittlerweile nicht mehr aus steuerrecht-

lichen, sondern aus rein wirtschaftli-

chen und anderen rechtlichen Gründen 

gemacht.“ Steuerliche Erleichterungen 

gebe es laut Karollus einzig noch bei ei-

nem beabsichtigten Beteiligungsverkauf 

und falls eine Erbschaftssteuer eingeführt 

werden würde. Mit einer Privatstiftung 

könne verhindert werden, dass Vermö-

gen zersplittert wird, was besonders bei 

Unternehmensbeteiligungen wichtig ist. 

Wieland betont, dass eine steuerliche 

Erleichterung nicht mehr zeitgemäß sei 

und auch nicht gefordert werden würde. 

Man könnte aber etwa Personen, die sich 

im gemeinnützigen Bereich engagieren, 

als Ausgleich gewisse steuerrechtliche Er-

leichterungen zukommen lassen. 

Seit 2012 ist die Zahl der Privatstiftun-

gen in Österreich jährlich um durch-

schnittlich 20 bis 50 Stück gesunken. 

„Dafür gibt es ganz vielfältige Gründe“, 

sagt Karollus. Die mangelnde Reform 

sei aber keiner davon. Derselben Mei-

nung ist auch Chalupsky und erinnert 

sich an die Jahre nach der Schaffung der 

Privatstiftung, in denen diese beratersei-

tig sehr stark empfohlen wurde: „Eine 

Privatstiftung ist aber nicht für jeden 

geeignet, sie muss zur Mentalität des 

Stifters passen.“ Der Stifter überträgt das 

Vermögen an die Privatstiftung, muss 

daher sein ehemaliges Vermögen loslas-

sen. „Wenn es jemand vom Unterneh-

mertum gewohnt ist, überall aktiv mit-

zugestalten, und sich vielleicht auch hart 

tut, die Firma zumindest teilweise einem 

fremden Management anzuvertrauen, 

wird er sich auch schwer tun, sein Ver-

mögen einem fremden Stiftungsvorstand  

anzuvertrauen.“ 

Heikle Punkte

Als große Reformpunkte werden erwei-

terte Beendigungsmöglichkeiten sowie 

die Stärkung der Begünstigtenrechte 

genannt. Beides sind heikle Punkte. Es 

wird der Stifterwille im Nachhinein 

verändert. Die Begünstigten dürfen laut 

Gesetz keinen Einfluss auf die Stiftung 

haben. Laut Karollus spreche aber eini-

ges dafür, den Begünstigten mehr Mit-

sprache zu geben. Dies könne über den 

Aufsichtsrat oder den viel häufiger vor-

handenen Beirat passieren. Aktuell darf 

in diesen Organen nicht die Mehrheit 

der Mitglieder aus Begünstigten oder von 

diesen abhängigen Personen bestehen. 

„Der Sinn dahinter ist fraglich, bei Ge-

sellschaften gibt es diese Regelung nicht.“ 

Wieland nennt ebenfalls den Weg über 

die Beiräte zur Stärkung der Mitsprache 

der Familie. Ein Stiftungsvorstand laufe 

Gefahr, strategische unternehmerische 

Entscheidungen stärker unter einem 

Risikoaspekt zu fällen, um nicht in Ge-

fahr der Haftung zu kommen. Unter-

nehmerisches Handeln verlange aber 

auch Risiken. Daher müsse man sich die 

Haftung der Vorstände anschauen und 

den Beiräten mehr Zustimmungsrech-

te zur Entlastung des Vorstands geben. 

Chalupsky wünscht sich überhaupt eine 

Klarstellung des Gesetzgebers, was die 

Rolle von Beirat und Aufsichtsrat anbe-

langt: „Da gibt es Fragen bezüglich der  

Abgrenzung.“ 

Was die nachträgliche Änderung des Stif-

terwillens betrifft, sei laut Karollus die 

Mehrheitsentscheidung der Begünstigten 

sowie zusätzlich eine gerichtliche Geneh-

migung eine Möglichkeit. In der Finanz- 

und Wirtschaftskrise habe sich gezeigt, 

dass es für eine Stiftung negativ ausfallen 

kann, wenn sich der Stifter kein Ände-

rungsrecht vorbehalten hat beziehungs-

weise es dieses nicht mehr gibt, weil der 

Stifter verstorben ist. Veranlagungsricht-

linien haben dazu geführt, dass bei mün-

delsicherer Veranlagung jedes Jahr eine 

Wertvernichtung stattfand. Da hätte eine 

Änderungsmöglichkeit durchaus Sinn ge-

macht. AK OÖ-Präsident Kalliauer kann 

diesen Vorschlägen nichts abgewinnen: 

„Wenn man den Zugriff auf das Stiftungs-

vermögen lockert, handelt man mögli-

cherweise gegen den Willen des Stifters 

und gefährdet Substanz und Arbeits-

plätze.“ Das Argument lässt Chalupsky 

nicht gelten: „Erfolgreiche Unternehmen 

zeichnen sich dadurch aus, dass sie flexi-

bel auf Veränderungen reagieren. Es wäre 

wünschenswert, dem Stiftungsvorstand 

mehr Möglichkeiten zum Reagieren auf 

geänderte wirtschaftliche und rechtliche 

Verhältnisse zu geben.“ Mit einer Reform 

sollte man laut Kalliauer stattdessen mehr 

Transparenz – etwa bei der nicht einseh-

baren Stiftungszusatzurkunde – schaffen 

oder darüber nachdenken, wie man die 

Mitwirkung von Arbeitnehmern in von 

Stiftungen beherrschten Aufsichtsorga-

nen auch in der Stiftung selbst verstärken 

könnte. 

Bei der Einführung von diskutierten er-

weiterten Beendigungsmöglichkeiten für 

eine Privatstiftung brauche es laut Karol-

lus eine politische Diskussion, inwieweit 

man den historischen Stiftungswillen 

respektieren möchte. Änderungen müss-

ten mit gerichtlicher Kontrolle erfolgen. 

Aktuell bestimmt das Gesetz, dass eine 

überwiegend zur Versorgung dienende 

Privatstiftung grundsätzlich nach 99 Jah-

ren beendet wird. Es gibt eine einmalige 

99-jährige Verlängerungsfrist. Orientiert 

man sich daran bei der Ausarbeitung 

einer Reform, dauert es wohl noch ein 

wenig …_

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