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ken würden. „Steuerzuckerl werden keine
mehr verteilt“, stellt Karollus fest. Cha-
lupsky ergänzt: „Privatstiftungen werden
mittlerweile nicht mehr aus steuerrecht-
lichen, sondern aus rein wirtschaftli-
chen und anderen rechtlichen Gründen
gemacht.“ Steuerliche Erleichterungen
gebe es laut Karollus einzig noch bei ei-
nem beabsichtigten Beteiligungsverkauf
und falls eine Erbschaftssteuer eingeführt
werden würde. Mit einer Privatstiftung
könne verhindert werden, dass Vermö-
gen zersplittert wird, was besonders bei
Unternehmensbeteiligungen wichtig ist.
Wieland betont, dass eine steuerliche
Erleichterung nicht mehr zeitgemäß sei
und auch nicht gefordert werden würde.
Man könnte aber etwa Personen, die sich
im gemeinnützigen Bereich engagieren,
als Ausgleich gewisse steuerrechtliche Er-
leichterungen zukommen lassen.
Seit 2012 ist die Zahl der Privatstiftun-
gen in Österreich jährlich um durch-
schnittlich 20 bis 50 Stück gesunken.
„Dafür gibt es ganz vielfältige Gründe“,
sagt Karollus. Die mangelnde Reform
sei aber keiner davon. Derselben Mei-
nung ist auch Chalupsky und erinnert
sich an die Jahre nach der Schaffung der
Privatstiftung, in denen diese beratersei-
tig sehr stark empfohlen wurde: „Eine
Privatstiftung ist aber nicht für jeden
geeignet, sie muss zur Mentalität des
Stifters passen.“ Der Stifter überträgt das
Vermögen an die Privatstiftung, muss
daher sein ehemaliges Vermögen loslas-
sen. „Wenn es jemand vom Unterneh-
mertum gewohnt ist, überall aktiv mit-
zugestalten, und sich vielleicht auch hart
tut, die Firma zumindest teilweise einem
fremden Management anzuvertrauen,
wird er sich auch schwer tun, sein Ver-
mögen einem fremden Stiftungsvorstand
anzuvertrauen.“
Heikle Punkte
Als große Reformpunkte werden erwei-
terte Beendigungsmöglichkeiten sowie
die Stärkung der Begünstigtenrechte
genannt. Beides sind heikle Punkte. Es
wird der Stifterwille im Nachhinein
verändert. Die Begünstigten dürfen laut
Gesetz keinen Einfluss auf die Stiftung
haben. Laut Karollus spreche aber eini-
ges dafür, den Begünstigten mehr Mit-
sprache zu geben. Dies könne über den
Aufsichtsrat oder den viel häufiger vor-
handenen Beirat passieren. Aktuell darf
in diesen Organen nicht die Mehrheit
der Mitglieder aus Begünstigten oder von
diesen abhängigen Personen bestehen.
„Der Sinn dahinter ist fraglich, bei Ge-
sellschaften gibt es diese Regelung nicht.“
Wieland nennt ebenfalls den Weg über
die Beiräte zur Stärkung der Mitsprache
der Familie. Ein Stiftungsvorstand laufe
Gefahr, strategische unternehmerische
Entscheidungen stärker unter einem
Risikoaspekt zu fällen, um nicht in Ge-
fahr der Haftung zu kommen. Unter-
nehmerisches Handeln verlange aber
auch Risiken. Daher müsse man sich die
Haftung der Vorstände anschauen und
den Beiräten mehr Zustimmungsrech-
te zur Entlastung des Vorstands geben.
Chalupsky wünscht sich überhaupt eine
Klarstellung des Gesetzgebers, was die
Rolle von Beirat und Aufsichtsrat anbe-
langt: „Da gibt es Fragen bezüglich der
Abgrenzung.“
Was die nachträgliche Änderung des Stif-
terwillens betrifft, sei laut Karollus die
Mehrheitsentscheidung der Begünstigten
sowie zusätzlich eine gerichtliche Geneh-
migung eine Möglichkeit. In der Finanz-
und Wirtschaftskrise habe sich gezeigt,
dass es für eine Stiftung negativ ausfallen
kann, wenn sich der Stifter kein Ände-
rungsrecht vorbehalten hat beziehungs-
weise es dieses nicht mehr gibt, weil der
Stifter verstorben ist. Veranlagungsricht-
linien haben dazu geführt, dass bei mün-
delsicherer Veranlagung jedes Jahr eine
Wertvernichtung stattfand. Da hätte eine
Änderungsmöglichkeit durchaus Sinn ge-
macht. AK OÖ-Präsident Kalliauer kann
diesen Vorschlägen nichts abgewinnen:
„Wenn man den Zugriff auf das Stiftungs-
vermögen lockert, handelt man mögli-
cherweise gegen den Willen des Stifters
und gefährdet Substanz und Arbeits-
plätze.“ Das Argument lässt Chalupsky
nicht gelten: „Erfolgreiche Unternehmen
zeichnen sich dadurch aus, dass sie flexi-
bel auf Veränderungen reagieren. Es wäre
wünschenswert, dem Stiftungsvorstand
mehr Möglichkeiten zum Reagieren auf
geänderte wirtschaftliche und rechtliche
Verhältnisse zu geben.“ Mit einer Reform
sollte man laut Kalliauer stattdessen mehr
Transparenz – etwa bei der nicht einseh-
baren Stiftungszusatzurkunde – schaffen
oder darüber nachdenken, wie man die
Mitwirkung von Arbeitnehmern in von
Stiftungen beherrschten Aufsichtsorga-
nen auch in der Stiftung selbst verstärken
könnte.
Bei der Einführung von diskutierten er-
weiterten Beendigungsmöglichkeiten für
eine Privatstiftung brauche es laut Karol-
lus eine politische Diskussion, inwieweit
man den historischen Stiftungswillen
respektieren möchte. Änderungen müss-
ten mit gerichtlicher Kontrolle erfolgen.
Aktuell bestimmt das Gesetz, dass eine
überwiegend zur Versorgung dienende
Privatstiftung grundsätzlich nach 99 Jah-
ren beendet wird. Es gibt eine einmalige
99-jährige Verlängerungsfrist. Orientiert
man sich daran bei der Ausarbeitung
einer Reform, dauert es wohl noch ein
wenig …_
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