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Kalkulation berücksichtigen zu können. 

Dazu Bendlinger: „Die Beratungskosten 

sind deutlich geringer, als wenn man 

im Nachhinein sanieren muss.“ Öster-

reichische Unternehmer müssten inter-

nationales Steuerrecht im Visier haben, 

sobald sie auch nur einen Fuß über die 

österreichische Grenze setzen. Besonders 

in Deutschland ist Vorsicht geboten: Die 

deutsche Finanzverwaltung prüft öster-

reichische Firmen nicht zuletzt deshalb 

sehr gerne, weil es keine Sprachbarriere 

gibt, das Steuerrecht nicht gleich, aber 

doch vergleichbar ist, und Steuerschulden 

österreichischer Unternehmen aufgrund 

von Amts- und Vollstreckungshilfemög-

lichkeiten auch in Österreich eingezogen 

werden können. Zwei grundlegende The-

men gelte es im Bereich Internationales 

Steuerrecht aber immer zu beachten: 

Betriebsstätte_Wenn ein Unterneh-

men länger als sechs Monate im Ausland 

physisch präsent ist, sollte eine Warn-

leuchte blinken: In diesem Fall wird in 

der Regel eine steuerliche Betriebsstätte 

begründet und der Tätigkeitsstaat hat 

Anspruch auf anteilige Besteuerung des 

Auslandsgeschäftes. In manchen Staa-

ten braucht es keine physische Präsenz, 

um besteuert werden zu können – vor 

allem bei der Erbringung von Dienst-

leistungen. In diesem Zusammenhang 

ist insbesondere bei Geschäften in Asien, 

Südamerika oder im nahen und mittle-

ren Osten besondere Vorsicht geboten. 

Wenn eine ausländische Steuerpflicht erst 

im Nachhinein erkannt wird, kommt es 

zu Steuernachzahlungen. Diese werden 

meist erst Jahre nach der Abwicklung des 

Geschäftsfalles erhoben. Ist die Nachfor-

derung im Ausland berechtigt, muss die 

österreichische Steuererklärung korrigiert 

werden, um eine Doppelbesteuerung zu 

vermeiden. Diese Korrekturen sind aber 

nicht einfach. Was Steuernachzahlungen 

im Ausland betrifft, muss bedacht wer-

den, dass manche Staaten bei bestimmten 

steuerlichen Delikten keine Verjährungs-

fristen kennen. 

Quellensteuer_Solche Abzugssteuern 

sind vom Auftraggeber direkt von der 

Vergütung einzubehalten (Besteuerung 

an der Quelle) und im Namen des Auf-

tragnehmers an sein zuständiges Finanz-

amt abzuführen. Das österreichische Un-

ternehmen erhält also nur einen um die 

Quellensteuer reduzierten Betrag. Quel-

lensteuern gibt es weltweit, sie werden 

in der Regel mit Sätzen zwischen zehn 

und 35 Prozent erhoben. Es gilt daher 

bei sämtlichen Auslandstätigkeiten – vor 

allem bei der Erbringung von Dienstleis-

tungen ins Ausland – im Vorfeld zu klä-

ren, ob der Auftraggeber zu einem Steu-

ereinbehalt verpflichtet ist und inwieweit 

dieser allenfalls aufgrund eines „Doppel-

besteuerungsabkommen“ (DBA) vermie-

den oder reduziert werden kann. Anträge 

auf Rückerstattung von ungerechtfertigt 

einbehaltenen Quellensteuern sind meist 

mit erheblichem Verwaltungsaufwand 

verbunden und dauern mehrere Mona-

te. Monate, die das Ingenieursbüro nicht 

mehr hatte._

Gewinne dort zu versteuern, wo sie den 

geringsten steuerlichen Schaden anrich-

ten. Ein Konzern hat mit ausländischen 

Niederlassungen schlichtweg mehr Mög-

lichkeiten zur Optimierung. Die Zeiten 

der massiven Steuergestaltung sind aber 

vorbei, Unternehmen und deren Organe 

wollen auf keinen Fall negativen Schlag-

zeilen verursachen und sie wollen Strafen 

vermeiden. 

Steuerliche Probleme würden meist un-

beabsichtigt ausgelöst werden: Es beginnt 

mit einer kleinen Direktlieferung ins Aus-

land. Die Aufträge werden mehr, die ge-

lieferten Produkte komplexer und Mitar-

beiter arbeiten einige Monate im Ausland. 

Dazu Mitterlehner: „Im Zeitablauf kön-

nen sich die steuerlichen Anknüpfungs-

punkte ändern.“ Steuerliche Versäumnisse 

werden häufig wegen nicht-steuerlichen 

Themen entdeckt – etwa wenn es zu ei-

nem Arbeits- oder Verkehrsunfall kommt. 

Die Einsatzkräfte melden die Vorfälle und 

in Folge werden die Behörden auf das Un-

ternehmen aufmerksam. Auch Steuerprü-

fungen beim ausländischen Auftraggeber 

können steuerliche Feststellungen beim 

österreichischen Lieferanten auslösen. 

Kostenfaktor „Steuern“ in 

Kalkulation berücksichtigen

Die Unternehmen sollten sich daher 

bereits in der Angebotsphase bei ihrem 

Steuerberater darüber informieren, was 

sie im jeweiligen Marktgebiet erwartet, 

um den Kostenfaktor „Steuern“ in der 

Der Unternehmer wird immer mehr 

zum gläsernen Steuerzahler. 

 

Stefan Bendlinger 

Steuerberater, Icon  

Wirtschaftstreuhand

Das internationale  

Steuerrecht wird aufgrund  

der weltweiten Bemühungen,  

Steuerhinterziehungen soweit wie 

möglich zu verhindern, komplexer. 

 

Matthias Mitterlehner 

Steuerberater, Icon  

Wirtschaftstreuhand

Wussten Sie 

eigentlich, dass … 

… die 

Exporte 2018

 die 

150-Milliarden-Schallmauer 

durchbrachen? Zum V

ergleich: 

Vor über 20 Jahr

en, beim 

EU-Beitritt 1995, wur

den 

Produkte und Diens

tleistungen 

im Wert von 37 Milliar

den Euro 

exportiert. Ein Gr

oßteil 

davon kommt von 

den KMU.