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Gebäudereinigung gehören sehr viel 

Materialkunde und chemisches Wissen, 

das kann nicht jeder. Vollkommen rich-

tig ist, dass es in der Branche einen sehr 

hohen Hilfskräfteanteil gibt, der eher 

schlechter qualifiziert sind. Aber jeder 

Betrieb, der etwas auf sich hält, bildet 

seine Mitarbeiter ordentlich aus. 

Freitag

_Im Facility Service, worunter 

die Reinigung fällt, hat man 60 bis 70 

Prozent weibliche Arbeitnehmer, weil 

die Chancen am Arbeitsmarkt und der 

Vereinbarkeit von Arbeit und Familie 

besser sind als in anderen Branchen. Im 

Facility Management, worunter auch 

die komplette Gebäudetechnik und In-

frastruktur fällt, hat man etwa ein Ver-

hältnis von 50 zu 50. Es besuchen auch 

viele Damen die Berufssparte Facility 

Management im postgradualen Studi-

um, etwa in Krems oder Kufstein.

Edelmayer

_Männer arbeiten vorwie-

gend in der Sonderreinigung, weil dies 

schwere körperliche Tätigkeiten sind. 

Fakt ist auch, dass die meisten Arbeit-

nehmer Österreicher oder Österrei-

cherinnen mit Migrationshintergrund 

sind. Ungelernt sein und einfach putzen 

gehen, stimmt jedoch auf keinen Fall. 

Kompetente Dienstleister wie auch viele 

Kunden legen Wert auf entsprechende 

Qualifikationen, die aufgrund der vor-

hin angesprochenen neuen Technologi-

en und Instrumente unabdingbar sind. 

Somit hat sich das Level der Reinigung 

insgesamt radikal zum Besseren gewen-

det. Der überwiegende Teil der 60.000 

bis 70.000 Mitarbeiter im gewerblichen 

Bereich sind Teilzeitbeschäftigte. 

# 4

 Unselbstständig Beschäf-

tigte im Facility Management 

und Service werden schlecht 

bezahlt und müssen streng 

geregelte Akkordarbeiten zu 

frühen oder späten Randzei-

ten des Tages ausführen.

So schwierig die korrekte Definition und Einordnung von Facility 

Management und Service ist, so komplex ist auch deren Rechts-

rahmen. 

Rechtsfragen im Facility Management

 

sind eine schwierige 

und sehr umfassende Querschnittsmaterie, in die unter anderem in 

das Strafrecht, Gewerberecht, Zivilrecht und Umweltrecht fällt“, so 

Rechtsanwalt Mario Obermüller von Wildmoser/Koch & Partner. 

Im Mittelpunkt des Facility Management stehe aufgrund der wachsen-

den Zahl gesetzlicher Vorschriften und der Zunahme der Bedeutung von 

Haftungsrisiken die Betreiberverantwortung. Darunter könne man etwa 

die Betreiberverantwortung gegenüber Dritten (Passanten oder Kunden), 

gegenüber Beschäftigten (Fragen des Arbeitsrechts wie Arbeitsschutz 

oder Arbeitsstättenschutz), die Betreiberverantwortung im öffentlichen 

Recht (alles, was mit dem Gebäude an sich zusammenhängt, etwa das 

Baurecht), die umwelttechnische Betreiberverantwortung (Schadstoffe, 

Emissionsausstoß des Gebäudes) und Verkehrssicherungspflichten ver-

stehen. „All diese Verantwortungen können auch strafrechtliche Konse-

quenzen haben. Das ist das rechtliche Gesamtpaket im Facility Manage-

ment“, so Obermüller. Darum sei vor allem beim Aufsetzen eines Facility 

Management-Vertrages Vorsicht geboten. „Klassische Beispiele sind etwa, 

wenn eine Reinigungskraft den Boden gewischt hat und jemand rutscht 

aus oder wenn eine Streufirma im Winter Salz streuen sollte und dies nicht 

ordnungsgemäß macht. Da geht es dann darum, ob man diese Verpflich-

tungen als Hausbetreiber auf eine externe Putzfirma oder eine Streufirma 

auslagert. Und da kann man sich nicht immer sicher sein, wie die Rechts-

lage aussieht. Denn, selbst wenn ich diese Tätigkeit ausgelagert habe, ist 

dann die Frage, ob der Streudienst wirklich seiner Verpflichtung nachge-

kommen ist oder nicht und ob ich als Hausbetreiber nicht vielleicht doch 

haftbar bin, weil es ja dann der Hausbetreiber war, der eine Firma holt, die 

nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Das strikt auseinanderzuhalten ist 

sehr komplex.“

Was die Rechtssache für die Betreiber so schwierig mache, sei laut Ober-

müller, dass es im Facility Management weder eine einheitliche Definition 

der Betreiberverantwortung gebe, noch ein einheitlich definiertes Ge-

setzespaket, die all diese Querschnittsthemen kompakt zusammenfasst. 

„Eine Umschreibung der rechtlichen Pflichten eines Facility Managers gibt 

es nur indirekt, weil die einzelnen Themenblöcke einen Facility Manager 

im Querschnitt berühren, es aber keine einheitlich definierte Richtschnur 

gibt.“ Vor Jahren habe die Facility Management Austria versucht, mit einer 

Richtlinie aus Deutschland (GEFMA 190), diese Rechtsthematik auf den 

Punkt zu bringen, für den österreichischen Rechtsraum zu adaptieren. 

Jedoch gab es auch bei der deutschen Richtlinie unterschiedliche Auffas-

sungen dessen, was unter dem Begriff Betreiberverantwortung zu verste-

hen sei, da dieser Begriff in keinem Gesetz abschließend und einheitlich 

definiert ist. Daher bleibe dieser Rechtsraum nach wie vor schwammig: 

„Eine gesetzliche Definition von Betreiberverantwortung, aus der sich die 

Rechtsprechung entwickeln könnte, die dann wirklich alles umfasst und 

Abhilfe schaffen könnte, gibt es nicht aufgrund der  

Komplexität.“

Alles was Recht ist.