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technik und von Kosteneinsparungen 
im Wohnbau. Wir haben mit der im De-
zember beschlossenen und am 1. Jän-
ner in Kraft getretenen Wohnbaunovelle 
in Oberösterreich bereits einige Punkte 
aus den OIB-Richtlinien umgesetzt, die 
unmittelbare Erleichterungen bringen. 
Die noch ausständigen Punkte werden 
derzeit einer genauen Prüfung unterzo-
gen. Schließlich sollen nur jene Punkte 
zur Anwendung gelangen, die tatsächlich 
auch Vereinfachung und Kosteneinspa-
rungen bringen.

Welche Erleichterung brachte die 

Novelle für Oberösterreich?

HAIMBUCHNER_Das ist in folgenden 
Bereichen passiert: Bei eingeschossigen 
unterirdischen Garagen mit mehr als 250 
Quadratmetern Nutzfläche ist jetzt eine 
natürliche Belüftung ausreichend, der 
Einbau einer oftmals teuren Luftsanie-
rungsanlage ist daher nicht mehr erfor-
derlich. An bestimmte Gebäude mit einer 
Grundfläche von maximal fünfzehn Qua-
dratmetern werden keine brandschutz-
technischen Anforderungen gestellt. Die 

Anforderungen an die Löschwasserver-
sorgung wurden erleichtert. Außerdem 

wurde der Flächenbedarf bei Treppen ver-
ringert. Ein weiterer Punkt betrifft die Ge-

samtbreite von Türen, die nunmehr gerin-

„LEISTBARES WOHNEN BEGINNT 

BEI DER ERRICHTUNG“

Die Zahl der Ein-Personen-Haushalte nimmt zu, die Lebenserwartung steigt – der Bedarf an Wohnungen in 
Oberösterreich ist also hoch. Seit der neuen Legislaturperiode ist 

Manfred Haimbuchner neben dem 

Wohnbau auch für das Baurecht und die Bautechnik zuständig – welche Ziele hat er sich gesetzt?

REDAKTION_VALENTIN LISCHKA

FOTOGRAFIE_MARIO RIENER, THINKSTOCK

Sie waren bereits bisher Wohnbaulan-
desrat – wie verändert sich Ihre Arbeit 
durch die neuen Aufgaben?

HAIMBUCHNER_Als nunmehr für Bau-
wesen zuständiges Mitglied der Landes-
regierung kann ich – wo Änderungsbedarf 
gegeben ist – unmittelbar Initiativen set-

zen und entsprechende Gesetzes- oder 
Verordnungsnovellierungen auf den Weg 

bringen.

Wo ist Änderungsbedarf gegeben? 

HAIMBUCHNER_Einen Änderungsbedarf 
sehe ich insbesondere in jenen Berei-

chen, in denen noch Vereinfachungs- und 
Einsparungspotential lukriert werden 
kann, etwa im Bereich des Bautechnik-

wesens. 

Mit den OIB-Richtlinien werden bau-
technische Vorschriften vom Österrei-
chischen Institut für Bautechnik erarbei-
tet. Die dritte Auflage wurde im März 
2015 beschlossen. Das Bundesland 
kann diese Richtlinien übernehmen, 
muss aber nicht.  Wie geht Oberöster-
reich vor?

HAIMBUCHNER_Das Bauwesen ist – im 
Hinblick auf Gesetzgebung und Vollzie-
hung – eine reine Landesangelegenheit. 
Die OIB-Richtlinien verfolgen den Zweck 
weiterer Vereinfachungen in der Bau-