128
nen die Angst davor nimmt, dass sie etwas
falsch machen könnten“, führt der Leiter
der Rechtsabteilung weiter aus. Das Re-
gelwerk legt in Hinblick auf die Annahme
und Vergabe von Geschenken fest, dass
Mitarbeiter nur Geschenke in geringem
Umfang annehmen dürfen wie beispiels-
weise Kugelschreiber, Werbeartikel oder
Essenseinladungen in angemessenem
Ausmaß. Umgekehrt gelten diese Regeln
auch für Kundengeschenke, diese dürfen
einen geringfügigen Wert ebenso nicht
übersteigen. „Wenn einem Mitarbeiter
beispielsweise unklar ist, ob er ein Ge-
schenk annehmen darf, kann er jederzeit
mit einem von unseren Compliance-Be-
auftragten Rücksprache halten – dieses
Angebot wird von den Mitarbeitern sehr
gut angenommen und genutzt.“
Einheitliche Richtlinien für die gesamte
Konzerngruppe zu entwickeln, sei eine
Steuerrechtliche Aspekte
MITARBEITER
Lohnsteuer_Sachzuwendungen bis jährlich maximal 186 Euro pro Mitarbeiter
sind steuerfrei – dazu zählen auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht
in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen hingegen sind immer
steuerpflichtig.
Es muss sich bei den Sachzuwendungen immer um eine generelle
Zuwendung an alle Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (Weihnachten,
Betriebsausflug, etc.) handeln.
Einkommenssteuer_Die Geschenke können als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden (=freiwilliger Sozialaufwand).
Umsatzsteuer_Geschenke unterliegen der Umsatzsteuer, wenn ein gänzlicher
oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Lediglich Aufmerksamkeiten wie
Bücher, CD´s und Blumen sind ausgenommen.
KUNDEN
Einkommenssteuer_Geschenke an Kunden und Geschäftspartner
können normalerweise nicht abgesetzt werden (=nicht abzugsfähiger
Repräsentationsaufwand). Wenn Geschenke allerdings der Werbung
dienen und eine entsprechende Werbewirkung haben, dann können sie
als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das trifft zu, wenn sie die
Firmenaufschrift oder das Firmenlogo tragen.
Umsatzsteuer_Auch Kundengeschenke unterliegen der Umsatzsteuer,
wenn ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausnahme:
Geschenke von geringem Wert (bis 40 Euro) oder Warenmuster. Pro Kunde
und Jahr darf diese Grenze nicht überschritten werden. Aufwendungen für
geringwertige Werbeträger (Kugelschreiber, etc. ) werden nicht berücksichtigt.
In Unternehmensleitbildern
steht häufig, Mitarbeiter sind
unser höchstes Gut – aber das
sind Floskeln, die kann
schon keiner mehr lesen.
KONRAD BREIT
Linzer Organisationsberater
und Managementtrainer
Herausforderung gewesen, auch wegen
der unterschiedlichen Gesetzeslagen in
den jeweiligen Ländern. Aber der Grund-
satz, dass man niemanden etwas geben
dürfe, wenn man damit Entscheidungen
beeinflussen will, gelte weltweit und das
müsse man vermitteln und einhalten.
Kaufmanns Erfahrung nach sei das The-
ma Compliance, vor allem bei großen Un-
ternehmen, schon gut umgesetzt worden.
Die zunehmende Präsenz von Compliance
wäre im Unternehmen durchaus spürbar
gewesen, berichtet der Geschäftsführer
der Invent Marketing und Tourismus. Der
Markt im Bereich der Kundengeschenke
sei um mehr als ein Drittel eingebrochen.
„Viele Branchen schenken gar nichts mehr
im Vergleich zu früher. Vor allem Banken
und Versicherungen haben mehr oder
weniger auf Null reduziert“, sagt Klar.
Generell sei das Hauptgeschäft aber nie
mit Kundengeschenken gemacht worden,
sondern immer schon im Mitarbeiterbe-
reich. „In punkto Compliance sieht man
meiner Meinung nach allerdings schon
einen gewissen Entschärfungstrend. Man
bewertet jetzt nicht mehr alles so extrem
wie in den letzten zwei, drei Jahren“, sagt
der Geschäftsführer. Der Leiter der voest-
alpine-Rechtsabteilung sieht das hinge-
gen etwas anders: „Der Changemanage-
ment–Prozess ist in vielen Unternehmen
großteils schon umgesetzt – dadurch ist
Compliance schon etabliert worden und
ist auch medial nicht mehr so präsent.
Das bedeutet aber nicht, dass es an Wich-
tigkeit verlieren wird. Das Thema wird uns
auch in Zukunft noch beschäftigen.“_