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nen die Angst davor nimmt, dass sie etwas 
falsch machen könnten“, führt der Leiter 
der Rechtsabteilung weiter aus. Das Re-
gelwerk legt in Hinblick auf die Annahme 
und Vergabe von Geschenken fest, dass 
Mitarbeiter nur Geschenke in geringem 
Umfang annehmen dürfen wie beispiels-
weise Kugelschreiber, Werbeartikel oder 
Essenseinladungen in angemessenem 
Ausmaß. Umgekehrt gelten diese Regeln 
auch für Kundengeschenke, diese dürfen 
einen geringfügigen Wert ebenso nicht 
übersteigen. „Wenn einem Mitarbeiter 
beispielsweise unklar ist, ob er ein Ge-
schenk annehmen darf, kann er jederzeit 
mit einem von unseren Compliance-Be-
auftragten Rücksprache halten – dieses 
Angebot wird von den Mitarbeitern sehr 
gut angenommen und genutzt.“

Einheitliche Richtlinien für die gesamte 
Konzerngruppe zu entwickeln, sei eine 

Steuerrechtliche Aspekte 

MITARBEITER

Lohnsteuer_Sachzuwendungen bis jährlich maximal 186 Euro pro Mitarbeiter 

sind steuerfrei – dazu zählen auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht 
in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen hingegen sind immer 
steuerpflichtig.
Es muss sich bei den Sachzuwendungen immer um eine generelle 

Zuwendung an alle Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (Weihnachten, 

Betriebsausflug, etc.) handeln.

Einkommenssteuer_Die Geschenke können als Betriebsausgaben geltend 
gemacht werden (=freiwilliger Sozialaufwand).

Umsatzsteuer_Geschenke unterliegen der Umsatzsteuer, wenn ein gänzlicher 

oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Lediglich Aufmerksamkeiten wie 
Bücher, CD´s und Blumen sind ausgenommen.

KUNDEN

Einkommenssteuer_Geschenke an Kunden und Geschäftspartner 
können normalerweise nicht abgesetzt werden (=nicht abzugsfähiger 
Repräsentationsaufwand). Wenn Geschenke allerdings der Werbung 
dienen und eine entsprechende Werbewirkung haben, dann können sie 

als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das trifft zu, wenn sie die 
Firmenaufschrift oder das Firmenlogo tragen.

Umsatzsteuer_Auch Kundengeschenke unterliegen der Umsatzsteuer, 
wenn ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausnahme: 
Geschenke von geringem Wert (bis 40 Euro) oder Warenmuster. Pro Kunde 
und Jahr darf diese Grenze nicht überschritten werden. Aufwendungen für 
geringwertige Werbeträger (Kugelschreiber, etc. ) werden nicht berücksichtigt.

In Unternehmensleitbildern 

steht häufig, Mitarbeiter sind 

unser höchstes Gut – aber das 

sind Floskeln, die kann 

schon keiner mehr lesen.

KONRAD BREIT

 Linzer Organisationsberater 

und Managementtrainer 

Herausforderung gewesen, auch wegen 
der unterschiedlichen Gesetzeslagen in 
den jeweiligen Ländern. Aber der Grund-
satz, dass man niemanden etwas geben 
dürfe, wenn man damit Entscheidungen 
beeinflussen will, gelte weltweit und das 
müsse man vermitteln und einhalten. 
Kaufmanns Erfahrung nach sei das The-
ma Compliance, vor allem bei großen Un-
ternehmen, schon gut umgesetzt worden. 

Die zunehmende Präsenz von Compliance 
wäre im Unternehmen durchaus spürbar 
gewesen, berichtet der Geschäftsführer 
der Invent Marketing und Tourismus. Der 
Markt im Bereich der Kundengeschenke 
sei um mehr als ein Drittel eingebrochen. 

„Viele Branchen schenken gar nichts mehr 

im Vergleich zu früher. Vor allem Banken 
und Versicherungen haben mehr oder 
weniger auf Null reduziert“, sagt Klar. 
Generell sei das Hauptgeschäft aber nie 

mit Kundengeschenken gemacht worden, 
sondern immer schon im Mitarbeiterbe-
reich. „In punkto Compliance sieht man 
meiner Meinung nach allerdings schon 
einen gewissen Entschärfungstrend. Man 
bewertet jetzt nicht mehr alles so extrem 
wie in den letzten zwei, drei Jahren“, sagt 
der Geschäftsführer. Der Leiter der voest-
alpine-Rechtsabteilung sieht das hinge-
gen etwas anders: „Der Changemanage-
ment–Prozess ist in vielen Unternehmen 
großteils schon umgesetzt – dadurch ist 
Compliance schon etabliert worden und 
ist auch medial nicht mehr so präsent. 
Das bedeutet aber nicht, dass es an Wich-
tigkeit verlieren wird. Das Thema wird uns 
auch in Zukunft noch beschäftigen.“_