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Erfüllt eine Marke ihre Herkunftsfunktion nicht mehr,
weil sie zu einem gebräuchlichen Begriff für die rele-
vanten Waren oder Dienstleistungen geworden ist, ist
eine weitere Privilegierung des Zeichens nicht mehr
gerechtfertigt. „Daher ist es besonders wichtig, die ei-
genen Markenrechte laufend zu überwachen und durch-
zusetzen, um einer Entwicklung zum Freizeichen vor-
zubeugen“, weiß Hübscher. Ein bekanntes Beispiel, wo
dies passiert ist und der Markenschutz entzogen wurde,
ist der Walkman von Sony oder Doublemint von Wrigleys.
Es lassen sich eine Wortmarke, eine Bildmarke, eine
Wortbildmarke und eine dreidimensionale körperliche
Marke – womit man etwa eine dreidimensionale Form
einer Flasche schützen kann – unterscheiden. Um Wort-
bestandteile unterscheidungskräftiger zu machen, wird
oft der Schriftzug inklusive einem Logo zu einer Wort-
bildmarke geschützt. Dann müssen Unternehmen aber
aufpassen, dass sie innerhalb der ersten fünf Jahre ihr
Design nicht ändern, denn dann wird die ursprünglich
geschützte Marke nicht mehr benutzt und damit lö-
schungsreif. „Ein größeres Markenportfolio umfasst da-
her üblicherweise immer mehrere Markenarten neben-
einander“, so Hübscher.
Fälschungen als Gefahr
Nach einer Anmeldung und erfolgreichen Registrie-
rung müssen Unternehmen ihre Mitbewerber überwa-
chen. Wenn ein Dritter die Marke verwendet, kann der
Markeninhaber nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab
Kenntnis davon gegen diesen rechtlich vorgehen. In
der Konsumgüterindustrie gebe es unglaublich viele
Fälschungen – von Handys bis zu Arzneimitteln werde
alles nachgemacht, so Egon Engin-Deniz, Partner der
Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz und Markenanwalt
der Astner Firma backaldrin The Kornspitz Company.
Der KaMpF uM Den „KOrnspitZ“
Der Mühlenbetrieb Pfahnl in Pregarten hat 2011
die Löschung der eingetragenen Marke Kornspitz
der Astner Firma backaldrin The Kornspitz Com-
pany sowohl für Backwaren als auch entspre-
chende Vorprodukte beantragt. Die Begründung:
Kornspitz sei zu einer gebräuchlichen Waren-
bezeichnung geworden. Das patentamt hat der
Löschung stattgegeben, backaldrin hat dagegen
berufen. Nach Unterbrechung des Verfahrens zur
Klärung einiger grundsätzlicher Markenrechts-
fragen durch den EuGH erging Anfang des Jahres
das Urteil des OLG Wien, wonach der Begriff
„Kornspitz“ kein Markenname sei. Die Bezeich-
nung sei „eine Gattungsbezeichnung für eine
bestimmte Art von Gebäck“.
backaldrin habe auch dagegen fristgerecht
Rechtsmittel eingereicht. Es sei schwer zu sagen,
wie schnell der Senat des OGH entscheidet, so
backaldrin-Markenanwalt Egon Engin-Deniz und
nennt als Richtwert rund ein Jahr. Er ist aber
„sehr optimistisch“, weil in der Unterinstanz Feh-
ler bei der Bewertung der Beweise unterlaufen
seien. backaldrin habe viele Maßnahmen für den
Markenerhalt gesetzt und eine Meinungsumfrage
unter Verbrauchern bestätige, dass Kornspitz
eindeutig als Marke wahrgenommen werde.
Die Marke bleibt auch auf jeden Fall in Zusam-
menhang mit Vor- und Zwischenprodukten und
damit für Backmischungen und Teiglinge beste-
hen, es geht beim Rechtsstreit nur mehr um den
Aspekt des fertigen Gebäcks für die Verbraucher.
marken werden immer wicHTiger,
um ProdukTe voneinander unTerscHeiden
und ein qualiTäTsranking vorneHmen Zu
können.
Gerd hübscher
EurOpEan patEnt attOrnEy unD patEntanwaLtsanwärtEr
BEI DEr patEntanwaLtsKanzLEI hüBsChEr In LInz