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Erfüllt eine Marke ihre Herkunftsfunktion nicht mehr, 
weil sie zu einem gebräuchlichen Begriff für die rele-
vanten Waren oder Dienstleistungen geworden ist, ist 
eine weitere Privilegierung des Zeichens nicht mehr 
gerechtfertigt. „Daher ist es besonders wichtig, die ei-
genen Markenrechte laufend zu überwachen und durch-
zusetzen, um einer Entwicklung zum Freizeichen vor-
zubeugen“, weiß Hübscher. Ein bekanntes Beispiel, wo 
dies passiert ist und der Markenschutz entzogen wurde, 
ist der Walkman von Sony oder Doublemint von Wrigleys. 

Es lassen sich eine Wortmarke, eine Bildmarke, eine 
Wortbildmarke und eine dreidimensionale körperliche 
Marke –  womit man etwa eine dreidimensionale Form 
einer Flasche schützen kann – unterscheiden. Um Wort-
bestandteile unterscheidungskräftiger zu machen, wird 
oft der Schriftzug inklusive einem Logo zu einer Wort-
bildmarke geschützt. Dann müssen Unternehmen aber 
aufpassen, dass sie innerhalb der ersten fünf Jahre ihr 
Design nicht ändern, denn dann wird die ursprünglich 
geschützte Marke nicht mehr benutzt und damit lö-
schungsreif. „Ein größeres Markenportfolio umfasst da-
her üblicherweise immer mehrere Markenarten neben-
einander“, so Hübscher.

Fälschungen als Gefahr

Nach einer Anmeldung und erfolgreichen Registrie-
rung müssen Unternehmen ihre Mitbewerber überwa-
chen. Wenn ein Dritter die Marke verwendet, kann der 
Markeninhaber nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab 
Kenntnis davon gegen diesen rechtlich vorgehen. In 
der Konsumgüterindustrie gebe es unglaublich viele 
Fälschungen – von Handys bis zu Arzneimitteln werde 
alles nachgemacht, so Egon Engin-Deniz, Partner der 
Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz und Markenanwalt 
der Astner Firma backaldrin The Kornspitz Company. 

Der KaMpF uM Den „KOrnspitZ“

 
Der Mühlenbetrieb Pfahnl in Pregarten hat 2011 
die Löschung der eingetragenen Marke Kornspitz 
der Astner Firma backaldrin The Kornspitz Com-
pany sowohl für Backwaren als auch entspre-
chende Vorprodukte beantragt. Die Begründung: 
Kornspitz sei zu einer gebräuchlichen Waren-
bezeichnung geworden. Das patentamt hat der 
Löschung stattgegeben, backaldrin hat dagegen 
berufen. Nach Unterbrechung des Verfahrens zur 
Klärung einiger grundsätzlicher Markenrechts-
fragen durch den EuGH erging Anfang des Jahres 
das Urteil des OLG Wien, wonach der Begriff 

„Kornspitz“ kein Markenname sei. Die Bezeich-

nung sei „eine Gattungsbezeichnung für eine 
bestimmte Art von Gebäck“.

backaldrin habe auch dagegen fristgerecht 
Rechtsmittel eingereicht. Es sei schwer zu sagen, 
wie schnell der Senat des OGH entscheidet, so 
backaldrin-Markenanwalt Egon Engin-Deniz und 
nennt als Richtwert rund ein Jahr. Er ist aber 

„sehr optimistisch“, weil in der Unterinstanz Feh-

ler bei der Bewertung der Beweise unterlaufen 
seien. backaldrin habe viele Maßnahmen für den 
Markenerhalt gesetzt und eine Meinungsumfrage 
unter Verbrauchern bestätige, dass Kornspitz 
eindeutig als Marke wahrgenommen werde. 

Die Marke bleibt auch auf jeden Fall in Zusam-
menhang mit Vor- und Zwischenprodukten und 
damit für Backmischungen und Teiglinge beste-
hen, es geht beim Rechtsstreit nur mehr um den 
Aspekt des fertigen Gebäcks für die Verbraucher. 

  

marken werden immer wicHTiger, 

um ProdukTe voneinander unTerscHeiden 

und ein qualiTäTsranking vorneHmen Zu 

können. 

Gerd hübscher

EurOpEan patEnt attOrnEy unD patEntanwaLtsanwärtEr 

BEI DEr patEntanwaLtsKanzLEI hüBsChEr In LInz